– erstellte Foto sei nicht sachdienlich. Auch gegen die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts spreche die Tatsache, dass anlässlich der Hausdurchsuchung bei ihm keine Spraydosen oder Tagstifte gefunden worden seien. Die gemäss dem Durchsuchungsprotokoll vom 17. Oktober 2017 aufgefundenen Gegenstände könnten keinen Tatverdacht erhärten. Ausserdem seien der von der Generalstaatsanwaltschaft erwähnte Schriftzug «G.________» auf der Frischhaltebox sowie das Foto- und Skizzenbuch nicht aktenkundig.