sichergestellt worden seien) – klarerweise davon habe ausgegangen werden können, dass der Beschwerdeführer schon gesprayt habe und dies auch in Zukunft wieder tun würde. 5.4 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass die am 25. Juli 2017 durchgeführte Personenkontrolle, anlässlich welcher lediglich bei C.________ eine Spraydose gefunden worden sei, nicht ausreiche, um einen Tatverdacht annähernd zu begründen. Inkriminierend für illegale Sprayereien könne seine blosse Anwesenheit bei der Personenkontrolle sicherlich nicht gewesen sein.