Weiter kann der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft entnommen werden, dass bei C.________ eine (angeblich) dem Beschwerdeführer gehörende Kiste mit Sprühflaschen und ein grünes «Kitchenersäckli» mit Dosen und Handschuhen habe sichergestellt werden können, weshalb – und auch mit Blick auf den «modus operandi» (Teamwork mit einem Kollegen, Schriftzüge, welche sowohl in seinem Buch als auch bei C.________ sichergestellt worden seien) – klarerweise davon habe ausgegangen werden können, dass der Beschwerdeführer schon gesprayt habe und dies auch in Zukunft wieder tun würde.