5.3 Die Generalstaatsanwaltschaft hielt in ihrer Stellungnahme vom 12. Februar 2021 – unter Hinweis auf den aktenkundigen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 199 vom 10. August 2018 – zum hinreichenden Tatverdacht was folgt fest: Ab Mitte Juli 2017 häuften sich Meldungen über begangene Farbsprayereien auf dem Gemeindegebiet D.________. Mehrheitlich meldeten die Geschädigten, dass die Schriftzüge «F.________», «G.________» und «H.________» durch unbekannte Täterschaft an diversen Orten angebracht worden waren. Am 25. Juli 2017 konnten am Bahnhof D.________ C.________ und A.________, kontrolliert werden.