Die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer befand sich im Zeitpunkt der Anordnung der DNA-Profilerstellung (17./18. Oktober 2017) somit erst im Anfangsstadium, so dass grundsätzlich bereits eine noch wenig präzise Verdachtslage Zwangsmassnahmen wie diejenige einer DNA-Profilerstellung zu rechtfertigen vermochte. 5.3 Die Generalstaatsanwaltschaft hielt in ihrer Stellungnahme vom 12. Februar 2021 – unter Hinweis auf den aktenkundigen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 199 vom 10. August 2018 – zum hinreichenden Tatverdacht was folgt fest: