10 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]. Das vorliegende Strafverfahren wurde am 26. September 2017 eröffnet. Die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer befand sich im Zeitpunkt der Anordnung der DNA-Profilerstellung (17./18. Oktober 2017) somit erst im Anfangsstadium, so dass grundsätzlich bereits eine noch wenig präzise Verdachtslage Zwangsmassnahmen wie diejenige einer DNA-Profilerstellung zu rechtfertigen vermochte.