Es genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (Urteil des Bundesgerichts 1B_277/2013 vom 15. April 2014 E. 4.2 u.a. mit Verweis auf BGE 137 IV 122 E. 3.2). 5.2 Der Beschwerdeführer wurde beschuldigt, im Zeitraum von 22. Juli 2017 bis September 2017 im Raum D.________ mehrfach Sachbeschädigung durch Farbsprayereien begangen zu haben. Der Vorwurf der Sachbeschädigung stellt eine Anlasstat im Sinn von Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO dar (Art. 144 i.V.m. Art. 10 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB;