Zur Aufklärung der Anlasstat sei eine DNA- Profilerstellung somit nicht nötig gewesen. Ebenso habe sich eine DNA-Analyse auch nicht im Hinblick auf die Aufklärung weiterer Delikte begründen lassen. Dies habe zur Folge, dass der DNA-Hit, welcher ihn mit einer anderen Straftat (Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch an der E.________ -Strasse) in Verbindung gebracht und wofür die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung einen Strafbefehl in Aussicht gestellt habe, nicht verwertbar sei.