Deshalb rechtfertige sich die verfügte Massnahme nicht nur zur Aufklärung der gegenwärtig untersuchten Delikte, sondern auch zur Aufklärung möglicher zukünftiger Verbrechen oder Vergehen des Beschwerdeführers. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen zusammengefasst ein, dass im Oktober 2017 kein hinreichender Tatverdacht bestanden habe, welcher die Anordnung eines DNA-Profils gerechtfertigt habe. Ausserdem hätten an den Tatorten keine DNA-Spuren gesichert werden können. Zur Aufklärung der Anlasstat sei eine DNA- Profilerstellung somit nicht nötig gewesen.