In Anbetracht dieser Ausgangslage und dem dringenden Tatverdacht seien eine Wangenschleimhautabnahme – und implizit die Profilerstellung – verhältnismässig. Weiter könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft wieder gleichgeartete Vergehen oder Verbrechen begehen werde, da es sich vorliegend um zahlreich begangene Farbsprayereien handle. Deshalb rechtfertige sich die verfügte Massnahme nicht nur zur Aufklärung der gegenwärtig untersuchten Delikte, sondern auch zur Aufklärung möglicher zukünftiger Verbrechen oder Vergehen des Beschwerdeführers.