__ seien zahlreiche Farbsprayereien begangen worden und es bestehe ein erhärteter Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer. Insbesondere habe während einer Polizeikontrolle des Beschwerdeführers und von C.________ am 25. Juli 2017 in D.________ ein entsprechendes Tatmittel in der Form einer Spraydose sichergestellt werden können. Diesbezüglich würden sich kriminaltechnische Untersuchungen aufdrängen. In Anbetracht dieser Ausgangslage und dem dringenden Tatverdacht seien eine Wangenschleimhautabnahme – und implizit die Profilerstellung – verhältnismässig.