4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Zulässigkeit einer DNA-Profilerstellung in ihrer Anordnungsverfügung vom 18. Oktober 2017 damit, dass das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Delikt (mehrfach begangene Sachbeschädigung mit grossem Schaden) regelmässig biologische Spuren hinterlasse, insbesondere auf Tatwerkzeug und -mittel, und der DNA-Profilvergleich ein taugliches und zielführendes Mittel zur Identifikation der Täterschaft sei. In der Region D.________ seien zahlreiche Farbsprayereien begangen worden und es bestehe ein erhärteter Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer.