Vorstrafenlosigkeit schliesst indessen die Erstellung eines DNA-Profils nicht aus, sondern sie fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (Urteile des Bundesgerichts 1B_242/2020 vom 2. September 2020 E. 3.2, 1B_13/2019 und 1B_14/2019 vom 12. März 2019 jeweils E. 2.2). Auch Erkenntnisse aus einer laufenden Strafuntersuchung dürfen bei der Beurteilung der Frage, ob eine beschuldigte Person mit erhöhter Wahrscheinlichkeit bereits gleichartige Delikte begangen hat oder in Zukunft begehen wird, berücksichtigt werden,