In die Gesamtabwägung miteinzubeziehen ist namentlich, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist (BGE 145 IV 263 E. 3.4, auch zum Folgenden). Vorstrafenlosigkeit schliesst indessen die Erstellung eines DNA-Profils nicht aus, sondern sie fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (Urteile des Bundesgerichts 1B_242/2020 vom 2. September 2020 E. 3.2, 1B_13/2019 und 1B_14/2019 vom 12. März 2019 jeweils E. 2.2).