3. 3.1 Gemäss Art. 255 Abs. 1 StPO kann zur Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden (so auch Art. 3 des DNA-Profil-Gesetzes [SR 363]). Mit Hilfe des Vergleichs von DNA-Profilen sollen verdächtige Personen identifiziert und weitere Personen vom Tatverdacht entlastet, Tatzusammenhänge erkannt sowie die Beweisführung unterstützt werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. a DNA-Profil-Gesetz). Über den Gesetzeswortlaut hinaus sind die Abnahme einer DNA-Probe und die Profilerstellung nach bundesgerichtlicher Recht-