Ein Handeln wider Treu und Glauben kann nicht ausgemacht werden. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Verteidigung im Beschwerdeverfahren BK 18 199, in welchem die Frage der notwendigen Verteidigung zu prüfen gewesen ist, den Tatverdacht – anders als hier (dazu nachfolgend E. 4.2 und E. 5.4) – nicht in Abrede gestellt hat.