die Entfernung der fraglichen DNA aus den Akten beantragt hat, obschon sie aktenkundig bereits zu einem früheren Zeitpunkt resp. spätestens im Mai 2018 Kenntnis vom Inhalt der entsprechenden Anordnungsverfügung hatte (vgl. Beilage 9 zur Beschwerde vom 18. Mai 2018 im Verfahren BK 18 199), wirkt sich für den Beschwerdeführer nicht nachteilig aus (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 15 24 vom 9. Februar 2016 [Leitentscheid]). Ein Handeln wider Treu und Glauben kann nicht ausgemacht werden.