Folglich ist der Beschwerdeführer als Beschuldigter und Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert. Mit Blick auf die am 20. Januar 2021 erfolgte Berichtigung der Einstellungsverfügung vom 12. Januar 2021 erfolgte die Beschwerde vom 29. Januar 2021 (elektronische Eingabe) rechtzeitig. Der Umstand, dass die Verteidigung erst im September 2018 die DNA-Profilerstellung beanstandet resp. die Entfernung der fraglichen DNA aus den Akten beantragt hat, obschon sie aktenkundig bereits zu einem früheren Zeitpunkt resp.