Indem sie in der Begründung zur (Teil-) Einstellungsverfügung festgehalten hat, dass für die weiteren dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte ein Strafbefehl ergehen werde – der diesbezügliche Verdacht gründet auf einem DNA-Hit –, hat sie jedoch zum Ausdruck gebracht, dass die erhobenen Beweise verwertbar sind. Das Aktenentfernungsgesuch des Beschwerdeführers wurde demzufolge implizit abgewiesen. Folglich ist der Beschwerdeführer als Beschuldigter und Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert.