(schriftlich) erstellte DNA-Profil wegen Unzulässigkeit aus den Akten zu entfernen sei (Eingaben vom 5. September 2018, 24. April 2020 und 31. August 2020). Bis zum heutigen Zeitpunkt hat die Staatsanwaltschaft nicht explizit zur Verwertbarkeit Stellung bezogen. Indem sie in der Begründung zur (Teil-) Einstellungsverfügung festgehalten hat, dass für die weiteren dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte ein Strafbefehl ergehen werde – der diesbezügliche Verdacht gründet auf einem DNA-Hit –, hat sie jedoch zum Ausdruck gebracht, dass die erhobenen Beweise verwertbar sind.