Die Praxis der Beschwerdekammer hat das Bundesgericht mittlerweile bestätigt (BGE 143 IV 475). Auf die Beschwerde ist einzutreten und zwar unabhängig davon, ob sie als Rechtsverweigerungsbeschwerde oder als Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. resp. 20. Januar 2021 (Datum der Berichtigung) entgegengenommen wird. Der Beschwerdeführer beantragte bei der Staatsanwaltschaft mehrmals, dass das gestützt auf die staatsanwaltliche Anordnung vom 17. (mündlich) resp. 18. Oktober 2017 (schriftlich) erstellte DNA-Profil wegen Unzulässigkeit aus den Akten zu entfernen sei (Eingaben vom 5. September 2018, 24. April 2020 und 31. August 2020).