Sofern das DNA-Profil im DNA- Informationssystem abgespeichert sei, sei dieses dort zu löschen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 12. Februar 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer nahm mit Replik vom 23. Februar 2021 zu den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Stellung. Die entsprechende Eingabe wurde der Generalstaatsanwaltschaft mit Verfügung vom 23. Februar 2021 zugestellt.