Am 29. Januar 2021 reichte A.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, eine Beschwerde betreffend Verwertbarkeit von Beweismitteln, Fernwirkung und Rechtsverweigerung ein. Er beantragte unter Kostenund Entschädigungsfolgen, dass sein am 25. Oktober 2017 erstelltes DNA-Profil sowie sämtliche Folgebeweise aus den Strafakten zu entfernen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten seien. Sofern das DNA-Profil im DNA- Informationssystem abgespeichert sei, sei dieses dort zu löschen.