1. Mit Verfügung vom 12. Januar 2021 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ und C.________ wegen Sachbeschädigung und Konsums von Marihuana ein. Gleichzeitig hielt sie in der Begründung der Einstellungsverfügung fest, dass für die weiteren A.________ vorgeworfenen Delikte nach Rechtskraft der Einstellungsverfügung ein Strafbefehl ergehen werde.