Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 39 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 30. März 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Rechtsverweigerung / Verwertbarkeit von Beweismitteln / Lö- schung DNA-Profil Strafverfahren wegen Sachbeschädigung Beschwerde gegen die Verfügungen der Regionalen Staatsan- waltschaft Bern-Mittelland vom 12. und 20. Januar 2021 (BM 17 39956) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 12. Januar 2021 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ und C.________ wegen Sachbeschädigung und Konsums von Marihuana ein. Gleichzeitig hielt sie in der Begründung der Einstellungsverfügung fest, dass für die weiteren A.________ vorgeworfenen Delikte nach Rechtskraft der Einstellungsver- fügung ein Strafbefehl ergehen werde. Mit Verfügung vom 20. Januar 2021 berich- tigte die Staatsanwaltschaft das Dispositiv der vorgenannten Einstellungsverfügung und legte die irrtümlich vergessenen Entschädigungen für die amtlichen Verteidi- gungen fest. Am 29. Januar 2021 reichte A.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, eine Beschwerde betreffend Verwertbarkeit von Be- weismitteln, Fernwirkung und Rechtsverweigerung ein. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, dass sein am 25. Oktober 2017 erstelltes DNA-Profil sowie sämtliche Folgebeweise aus den Strafakten zu entfernen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten seien. Sofern das DNA-Profil im DNA- Informationssystem abgespeichert sei, sei dieses dort zu löschen. Die General- staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 12. Februar 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer nahm mit Replik vom 23. Februar 2021 zu den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Stel- lung. Die entsprechende Eingabe wurde der Generalstaatsanwaltschaft mit Verfü- gung vom 23. Februar 2021 zugestellt. 2. 2.1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft, aber auch gegen Unterlassungen, unter Einschluss der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 1 Bst. a und Art. 393 Abs. 2 Bst. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Be- schwerden gegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO), demgegenüber müssen Beschwerden gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen innert 10 Tagen eingereicht werden (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern ergibt sich aus Art. 13 Bst. c StPO i.V.m. Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) und Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11). Zur Beschwerdeführung legitimiert ist je- de Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Nach konstanter Praxis der Beschwerdekammer sind Beschwerden gegen die Nichtentfernung (angeblich) unverwertbarer Beweise aus den Strafakten zulässig. Der Ausschlussgrund von Art. 394 Bst. b StPO gelangt nicht zur Anwendung, da der Gesetzgeber sich in Art. 141 Abs. 5 StPO bewusst dafür entschieden hat, dass unverwertbare Beweise aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und hiernach zu vernichten sind. Infolgedessen hat die beschuldigte Person grundsätzlich auch ein 2 rechtlich geschütztes Interesse daran, dass unverwertbare Beweise rechtzeitig aus den Akten entfernt werden (vgl. u.a. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 368 vom 21. November 2019 E. 2, BK 18 503 vom 8. Februar 2019 E. 2.2, BK 17 293 vom 3. Oktober 2017 E. 2, BK 17 266 vom 31. August 2017 E. 2, BK 16 379 vom 1. Mai 2017 E. 2, BK 16 44 vom 21. März 2016 E. 2.3 und BK 15 262 vom 9. November 2015 E. 2.1, mit weiteren Hinweisen). Die Praxis der Be- schwerdekammer hat das Bundesgericht mittlerweile bestätigt (BGE 143 IV 475). Auf die Beschwerde ist einzutreten und zwar unabhängig davon, ob sie als Rechts- verweigerungsbeschwerde oder als Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. re- sp. 20. Januar 2021 (Datum der Berichtigung) entgegengenommen wird. Der Be- schwerdeführer beantragte bei der Staatsanwaltschaft mehrmals, dass das gestützt auf die staatsanwaltliche Anordnung vom 17. (mündlich) resp. 18. Oktober 2017 (schriftlich) erstellte DNA-Profil wegen Unzulässigkeit aus den Akten zu entfernen sei (Eingaben vom 5. September 2018, 24. April 2020 und 31. August 2020). Bis zum heutigen Zeitpunkt hat die Staatsanwaltschaft nicht explizit zur Verwertbarkeit Stellung bezogen. Indem sie in der Begründung zur (Teil-) Einstellungsverfügung festgehalten hat, dass für die weiteren dem Beschwerdeführer vorgeworfenen De- likte ein Strafbefehl ergehen werde – der diesbezügliche Verdacht gründet auf ei- nem DNA-Hit –, hat sie jedoch zum Ausdruck gebracht, dass die erhobenen Be- weise verwertbar sind. Das Aktenentfernungsgesuch des Beschwerdeführers wur- de demzufolge implizit abgewiesen. Folglich ist der Beschwerdeführer als Beschul- digter und Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert. Mit Blick auf die am 20. Januar 2021 erfolgte Berichtigung der Einstellungsverfügung vom 12. Januar 2021 erfolgte die Beschwerde vom 29. Januar 2021 (elektronische Ein- gabe) rechtzeitig. Der Umstand, dass die Verteidigung erst im September 2018 die DNA-Profilerstellung beanstandet resp. die Entfernung der fraglichen DNA aus den Akten beantragt hat, obschon sie aktenkundig bereits zu einem früheren Zeitpunkt resp. spätestens im Mai 2018 Kenntnis vom Inhalt der entsprechenden Anord- nungsverfügung hatte (vgl. Beilage 9 zur Beschwerde vom 18. Mai 2018 im Verfah- ren BK 18 199), wirkt sich für den Beschwerdeführer nicht nachteilig aus (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 15 24 vom 9. Februar 2016 [Leitent- scheid]). Ein Handeln wider Treu und Glauben kann nicht ausgemacht werden. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Verteidigung im Beschwerdever- fahren BK 18 199, in welchem die Frage der notwendigen Verteidigung zu prüfen gewesen ist, den Tatverdacht – anders als hier (dazu nachfolgend E. 4.2 und E. 5.4) – nicht in Abrede gestellt hat. 3. 3.1 Gemäss Art. 255 Abs. 1 StPO kann zur Aufklärung eines Verbrechens oder Verge- hens eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden (so auch Art. 3 des DNA-Profil-Gesetzes [SR 363]). Mit Hilfe des Vergleichs von DNA-Profilen sollen verdächtige Personen identifiziert und weitere Personen vom Tatverdacht entlastet, Tatzusammenhänge erkannt sowie die Beweisführung unterstützt werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. a DNA-Profil-Gesetz). Über den Gesetzeswortlaut hinaus sind die Ab- nahme einer DNA-Probe und die Profilerstellung nach bundesgerichtlicher Recht- 3 sprechung auch dann zulässig, wenn damit andere Delikte als die im Raum ste- hende Anlasstat aufgeklärt werden können. Die Erstellung eines DNA-Profils muss es auch erlauben, Täter von Delikten zu identifizieren, die den Strafverfolgungs- behörden noch unbekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Das DNA-Profil kann so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen (BGE 145 IV 263 E. 3.3; Urteil des Bun- desgerichts 1B_13/2019 vom 12. März 2019 E. 2.1). 3.2 Die DNA-Probenahme und -Profilerstellung sowie die Aufbewahrung der erhobe- nen Daten stellen Grundrechtseingriffe dar. Tangiert werden das Recht auf persön- liche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft [BV; SR 101]) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Grundrechte und Grundfrei- heiten [EMRK; SR 0.101]; BGE 145 IV 263 E. 3.4). Es handelt sich dabei um einen leichten Eingriff in diese Grundrechte (BGE 134 III 241 E. 5.4.3, 128 II 259 E. 3.3; BGE 145 IV 263 E. 3.4). Einschränkungen von Grundrechten müssen nach Art. 36 Abs. 1-3 BV auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Art. 255 StPO erlaubt nicht die routinemässige Entnahme von DNA-Proben und deren Analyse. Dies konkretisiert Art. 197 Abs. 1 StPO: Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatver- dacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnah- men erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangs- massnahme rechtfertigt (Bst. d). Nach der Rechtsprechung ist die Erstellung eines DNA-Profils, das nicht der Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfah- rens dient, nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunk- te dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – auch künftige – Delik- te verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich um Delikte von einer gewissen Schwere handeln (BGE 145 IV 263 E. 3.4 und 141 IV 87 E. 1.3.1 und E. 1.4.1; Ur- teile des Bundesgerichts 1B_17/2019 vom 24. April 2019 E. 3.4, 1B_13/2019 vom 12. März 2019 E. 2.2 und 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E 3.1 f.). Mit anderen Worten bedarf es anhand konkreter Anhaltspunkte einer leicht erhöhten Wahr- scheinlichkeit, dass die betroffene Person bereits früher andere Verbrechen oder Vergehen begangen hat oder begehen könnte (Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO; Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 14 425 vom 9. März 2015). In die Gesamtabwägung miteinzubeziehen ist namentlich, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist (BGE 145 IV 263 E. 3.4, auch zum Folgenden). Vorstrafenlosigkeit schliesst indessen die Erstellung eines DNA-Profils nicht aus, sondern sie fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (Urteile des Bundesgerichts 1B_242/2020 vom 2. September 2020 E. 3.2, 1B_13/2019 und 1B_14/2019 vom 12. März 2019 jeweils E. 2.2). Auch Er- kenntnisse aus einer laufenden Strafuntersuchung dürfen bei der Beurteilung der Frage, ob eine beschuldigte Person mit erhöhter Wahrscheinlichkeit bereits gleich- artige Delikte begangen hat oder in Zukunft begehen wird, berücksichtigt werden, wobei dem verfassungs- und konventionsrechtlich normierten Grundsatz der Un- schuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 6 Ziff. 2 EMRK) 4 Rechnung zu tragen ist. Die Annahme der Beteiligung an unaufgeklärten oder zukünftigen Straftaten kann mit anderen Worten auch durch die im Rahmen der laufenden Untersuchung abgenommenen Beweise begründet sein (vgl. zum Gan- zen: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 304 vom 28. Oktober 2016 E. 4.2 [Leitentscheid]). 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Zulässigkeit einer DNA-Profilerstellung in ihrer Anordnungsverfügung vom 18. Oktober 2017 damit, dass das dem Be- schwerdeführer vorgeworfene Delikt (mehrfach begangene Sachbeschädigung mit grossem Schaden) regelmässig biologische Spuren hinterlasse, insbesondere auf Tatwerkzeug und -mittel, und der DNA-Profilvergleich ein taugliches und ziel- führendes Mittel zur Identifikation der Täterschaft sei. In der Region D.________ seien zahlreiche Farbsprayereien begangen worden und es bestehe ein erhärteter Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer. Insbesondere habe während einer Poli- zeikontrolle des Beschwerdeführers und von C.________ am 25. Juli 2017 in D.________ ein entsprechendes Tatmittel in der Form einer Spraydose sicherge- stellt werden können. Diesbezüglich würden sich kriminaltechnische Untersuchun- gen aufdrängen. In Anbetracht dieser Ausgangslage und dem dringenden Tatver- dacht seien eine Wangenschleimhautabnahme – und implizit die Profilerstellung – verhältnismässig. Weiter könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwer- deführer auch in Zukunft wieder gleichgeartete Vergehen oder Verbrechen bege- hen werde, da es sich vorliegend um zahlreich begangene Farbsprayereien handle. Deshalb rechtfertige sich die verfügte Massnahme nicht nur zur Aufklärung der ge- genwärtig untersuchten Delikte, sondern auch zur Aufklärung möglicher zukünftiger Verbrechen oder Vergehen des Beschwerdeführers. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen zusammengefasst ein, dass im Oktober 2017 kein hinreichender Tatverdacht bestanden habe, welcher die Anordnung ei- nes DNA-Profils gerechtfertigt habe. Ausserdem hätten an den Tatorten keine DNA-Spuren gesichert werden können. Zur Aufklärung der Anlasstat sei eine DNA- Profilerstellung somit nicht nötig gewesen. Ebenso habe sich eine DNA-Analyse auch nicht im Hinblick auf die Aufklärung weiterer Delikte begründen lassen. Dies habe zur Folge, dass der DNA-Hit, welcher ihn mit einer anderen Straftat (Dieb- stahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch an der E.________ -Strasse) in Verbindung gebracht und wofür die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfü- gung einen Strafbefehl in Aussicht gestellt habe, nicht verwertbar sei. 5. 5.1 Ein strafprozessualer Tatverdacht entsteht, wenn konkrete Anhaltspunkte bezie- hungsweise Tatsachen aufgrund besonderer Kenntnisse und Erfahrungen zum Schluss führen, dass wahrscheinlich eine verfolgbare strafbare Handlung oder Un- terlassung vorliegt (vgl. ACKERMANN, Tatverdacht und Cicero – in dubio contra su- spicionem maleficii, in: Festschrift für Franz Riklin, 2007, S. 325). Für das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts bedarf es – gemäss den einschlägigen Bestim- mungen und Prinzipien der StPO – zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detailliert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen 5 oder allenfalls auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts über- haupt nachvollziehbar vorgenommen werden kann. Zweitens müssen ausreichen- de Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sach- verhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden Tatverdacht setzt dabei der hinrei- chende Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für ei- ne erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (zum Ganzen: Urteil des Bundesstrafgerichts BE.2018.4 vom 20. August 2018 E. 4.1). Zu beachten ist schliesslich, dass auch in Bezug auf den hinreichenden Tatver- dacht die vom Bundesgericht zum dringenden Tatverdacht entwickelte Rechtspre- chung sinngemäss gelten muss, wonach sich dieser im Verlauf des Verfahrens konkretisieren und verdichten muss, dass eine Verurteilung immer wahrscheinli- cher wird. Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Überprüfung, je weiter das Verfahren fortgeschritten ist. Befindet sich das Strafver- fahren erst im Anfangsstadium, vermag grundsätzlich bereits eine noch wenig prä- zise Verdachtslage Zwangsmassnahmen zu rechtfertigen (Urteil des Bundesstraf- gerichts BE.2006.7 vom 20. Februar 2007 E. 3.1 mit Hinweisen). Bestreitet der von strafprozessualen Zwangsmassnahmen Betroffene das Vorliegen eines ausrei- chenden Tatverdachts, ist zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungser- gebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vorlagen, die Strafver- folgungsbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit ver- tretbaren Gründen bejahen durften. Es genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahr- scheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (Urteil des Bun- desgerichts 1B_277/2013 vom 15. April 2014 E. 4.2 u.a. mit Verweis auf BGE 137 IV 122 E. 3.2). 5.2 Der Beschwerdeführer wurde beschuldigt, im Zeitraum von 22. Juli 2017 bis Sep- tember 2017 im Raum D.________ mehrfach Sachbeschädigung durch Farb- sprayereien begangen zu haben. Der Vorwurf der Sachbeschädigung stellt eine Anlasstat im Sinn von Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO dar (Art. 144 i.V.m. Art. 10 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]. Das vorliegende Strafverfahren wurde am 26. September 2017 eröffnet. Die Stra- funtersuchung gegen den Beschwerdeführer befand sich im Zeitpunkt der Anord- nung der DNA-Profilerstellung (17./18. Oktober 2017) somit erst im Anfangsstadi- um, so dass grundsätzlich bereits eine noch wenig präzise Verdachtslage Zwangsmassnahmen wie diejenige einer DNA-Profilerstellung zu rechtfertigen vermochte. 5.3 Die Generalstaatsanwaltschaft hielt in ihrer Stellungnahme vom 12. Februar 2021 – unter Hinweis auf den aktenkundigen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 199 vom 10. August 2018 – zum hinreichenden Tatverdacht was folgt fest: Ab Mitte Juli 2017 häuften sich Meldungen über begangene Farbsprayereien auf dem Gemeindege- biet D.________. Mehrheitlich meldeten die Geschädigten, dass die Schriftzüge «F.________», «G.________» und «H.________» durch unbekannte Täterschaft an diversen Orten angebracht wor- den waren. Am 25. Juli 2017 konnten am Bahnhof D.________ C.________ und A.________, kontrol- liert werden. C.________ führte im Gepäck eine Spraydose, Farbe Chrom/Silber, mit sich. Am 1. Sep- 6 tember 2017 beobachtete I.________ wie ein junger Mann, ca. 17-20 Jahre alt, ein Garagentor mit dem Schriftzug «G.________» versprayte. Am 5. September 2017 erklärte J.________, dass Frau K.________ [richtig: K.________] einen jungen Mann beim sprayen des Schriftzugs «F.________» gesehen habe. Sie habe ein Foto von hinten gemacht. Herr J.________ ergänzte, dass er herausgefunden habe, dass es sich beim jungen Mann um eine Person handle, die an der L.________-Strasse in D.________ wohne. Die polizeilichen Abklärungen ergaben sodann, dass an dieser Adresse die Familie A.________ wohnt, deren Sohn bereits in einer Personenkontrolle in Be- gleitung von C.________, welcher damals eine Spraydose auf sich trug, aufgefallen war (vgl. Sam- melrapport vom 20. Dezember 2019). Anlässlich der Hausdurchsuchung wurden beim Beschwerde- führer u.a. eine kleine Frischhaltebox mit dem Schriftzug «G.________», eine kleine Flasche Farbe, ein Paar schwarze Handschuhe mit Farbrückständen und ein Buch mit verschiedenen Skizzen wie z.B. «F.________», «G.________», und «M.________» sichergestellt (vgl. Beschluss der Beschwer- dekammer vom 10. August 2018, S. 5). Damit lagen am 17. Oktober 2017 zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, wonach der Be- schwerdeführer mit den Sachbeschädigungen durch Sprayereien in Verbindung stehen dürfte. Der hinreichender Tatverdacht wegen Sachbeschädigung war klarerweise gegeben. Weiter kann der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft entnommen wer- den, dass bei C.________ eine (angeblich) dem Beschwerdeführer gehörende Kis- te mit Sprühflaschen und ein grünes «Kitchenersäckli» mit Dosen und Handschu- hen habe sichergestellt werden können, weshalb – und auch mit Blick auf den «modus operandi» (Teamwork mit einem Kollegen, Schriftzüge, welche sowohl in seinem Buch als auch bei C.________ sichergestellt worden seien) – klarerweise davon habe ausgegangen werden können, dass der Beschwerdeführer schon ge- sprayt habe und dies auch in Zukunft wieder tun würde. 5.4 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass die am 25. Juli 2017 durchge- führte Personenkontrolle, anlässlich welcher lediglich bei C.________ eine Spray- dose gefunden worden sei, nicht ausreiche, um einen Tatverdacht annähernd zu begründen. Inkriminierend für illegale Sprayereien könne seine blosse Anwesenheit bei der Personenkontrolle sicherlich nicht gewesen sein. Die DNA-Verfügung sug- geriere im Übrigen, dass sich die Spraydose bei ihm (dem Beschwerdeführer) be- funden hätte. Auch die Hinweise von J.________ würden keinen hinreichenden Tatverdacht gegen ihn zulassen. Ausserdem habe J.________ nur angebliche Wahrnehmungen einer Drittperson wiedergegeben. Das von der von ihm erwähn- ten Drittperson – K.________ – erstellte Foto sei nicht sachdienlich. Auch gegen die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts spreche die Tatsache, dass an- lässlich der Hausdurchsuchung bei ihm keine Spraydosen oder Tagstifte gefunden worden seien. Die gemäss dem Durchsuchungsprotokoll vom 17. Oktober 2017 aufgefundenen Gegenstände könnten keinen Tatverdacht erhärten. Ausserdem seien der von der Generalstaatsanwaltschaft erwähnte Schriftzug «G.________» auf der Frischhaltebox sowie das Foto- und Skizzenbuch nicht aktenkundig. Der Staatsanwaltschaft sei nicht bekannt gewesen, ob der Schriftzug auf der Frischhal- tebox und die allfällig im Skizzenbuch enthaltenen Zeichnungen auch tatsächlich Parallelen zu den vorgeworfenen Sprayereien aufgewiesen haben. Entsprechend hätten diese gar nicht dazu dienen können, den Tatverdacht zu erhärten. Bezüglich der von der Generalstaatsanwaltschaft erwähnten Skizzen sei zu vermuten, dass 7 deren Zugehörigkeit resp. die Zugehörigkeit von Asservat Nr. 16 aufgrund der Ak- tenordnung der Staatsanwaltschaft verwechselt worden sei. Die Skizzen gemäss Asservat Nr. 16 stammten gemäss Protokoll vom 17. Oktober 2017 aus der Haus- durchsuchung des damaligen Mitbeschuldigten C.________. Selbst wenn solche Skizzen des Beschwerdeführers zu finden gewesen wären, so dürften diese man- gels rechtmässiger Erhebung nicht berücksichtigt werden. Bereits die Hausdurch- suchung habe nämlich eines ausreichenden Tatverdachts entbehrt. Zudem würden Skizzen mit derart gängigen Begriffen wie «M.________» sowie «F.________» und der Postleitzahl des Wohnorts des Beschwerdeführers nicht zur Begründung eines hinreichenden Tatverdachts für entsprechende illegale Sprayereien dienen, sicher- lich nicht für den Vorwurf, einen grossen Sachschaden verursacht zu haben. Er- staunlich scheine auch der von der Generalstaatsanwaltschaft behauptete «modus operandi» des Teamworks, da sich in den Akten keine entsprechenden Hinweise finden liessen. Die angeblichen Feststellungen von I.________ seien ausserdem einzig im Sam- melrapport der Kantonspolizei Bern vom 20. Dezember 2019 erwähnt. Ein allfälli- ges Befragungsprotokoll sei nicht aktenkundig. Ein Zusammenhang zwischen den Beobachtungen von I.________ und ihm (dem Beschwerdeführer) sei nicht ersicht- lich. Einzig das Geschlecht und das geschätzte Alter stimme überein. Ausserdem sei er nicht der einzige junge Mann, der an der L.________-Strasse in D.________ gewohnt habe. Auch seine drei Brüder hätten dort ihren zivilrechtlichen Wohnsitz gehabt. Gegen die Behauptung, wonach die beim Mitbeschuldigten C.________ aufgefun- denen Gegenstände ihm gehören würden, wendet der Beschwerdeführer ein, dass dies ungeprüft geblieben sei und lediglich dem Hausdurchsuchungsprotokoll ent- nommen werden könne. Ob die dort festgehaltene – und ohne vorgängig erfolgte Rechtsbelehrung gemachte – Auskunft mangels Beizugs eines Verteidigers ver- wertbar sei, sei fraglich. Ohnehin könnte aus der Auskunft lediglich geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer spraye. Sprayen sei jedoch nicht in jedem Fall strafbar. 5.5 Den Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Wie die Be- schwerdekammer in ihrem Beschluss BK 18 199 vom 10. August 2018 festgehalten hat, bestand am 17. Oktober 2017 bereits ein begründeter Tatverdacht wegen mehrfacher Sachbeschädigung mit grossem Schaden. Aufgrund dessen resp. unter Berücksichtigung der im Fall einer Verurteilung drohenden Strafe schloss sie, dass dem Beschwerdeführer bereits anlässlich seiner Einvernahme vom 17. Oktober 2017 zwingend eine Verteidigung hätte beigeordnet werden müssen. Da die Ein- vernahme jedoch ohne anwaltliche Verteidigung durchgeführt worden sei und der Beschwerdeführer nicht auf eine Wiederholung der Einvernahme verzichtet habe, unterliege das Einvernahmeprotokoll vom 17. Oktober 2017 einem Verwertungs- verbot und müsse demzufolge aus den Akten gewiesen werden (Art. 131 Abs. 3 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO). Dem vorgenannten Beschluss der Beschwerdekam- mer kann soweit hier interessierend resp. den Tatverdacht betreffend was folgt entnommen werden (E. 4.1 und E. 4.3): 8 Aus den wenigen Akten kann entnommen werden, dass die Polizei aufgrund einer am 5. Juli 2017 auf der Polizeiwache D.________ erfolgten Meldung von J.________ auf den Beschwerdeführer auf- merksam geworden ist. J.________ gab damals an, dass am N.________ in letzter Zeit viel passiert sei (zum Ganzen: Einvernahmeprotokoll von J.________ vom 20. September 2017). So habe es kürz- lich in der Einstellhalle gebrannt und es seien viele Sprayereien angebracht und Velos gestohlen wor- den. Als Hauswart habe er die Hausbewohner gebeten, ihm Auffälligkeiten zu melden. Daraufhin ha- be ihm eine Hausbewohnerin mitgeteilt, am Abend des 4. Juli 2017 eine Person mit einer Spraydose gesehen zu haben. Sie habe diese fotografiert. Dabei handle es sich um eine Person, welche an der L.________-Strasse wohne (Anmerkung der Beschwerdekammer: Wohnadresse des Beschwerdefüh- rers). Er gehe häufig nach 15:00 Uhr durch das Quartier zum O.________-Weg (Anmerkung der Be- schwerdekammer: Wohnort von C.________). Im Anschluss an diese Meldung sind der Beschwerde- führer und der ebenfalls beschuldigte C.________ am 25. Juli 2017 einer Personenkontrolle unterzo- gen worden, anlässlich welcher eine Spraydose sichergestellt worden ist. Dies kann der Verfügung vom 18. Oktober 2018 betreffend DNA-Profilerstellung sowie dem Protokoll der Einvernahme von C.________ vom 17. Oktober 2017 (Z. 378) entnommen werden. Die Staatsanwaltschaft eröffnete die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer und C.________ am 26. September 2017, dies we- gen Sachbeschädigung (Farbsprayereien), (mehrfach) begangen in der Zeit vom 22. Juli 2017 bis September 2017. Gleichentags ordnete sie eine Hausdurchsuchung am Wohnort von beiden Be- schuldigten an, welche am frühen Morgen des 17. Oktober 2017 durchgeführt und in deren Anschluss die beiden von der Polizei einvernommen worden sind (Einvernahme des Beschwerdeführers: 07:25- 10:15 Uhr [bezüglich Datierung des Einvernahmeprotokolls siehe E. 3.4 hiernach] / Einvernahme von C.________: 09:30-11:29 Uhr). Anlässlich der Hausdurchsuchung wurden beim Beschwerdeführer u.a. eine kleine Frischhaltebox mit dem Schriftzug «G.________», eine kleine Flasche Farbe, ein Paar schwarze Handschuhe mit Farbrückständen und ein Buch mit verschiedenen Skizzen wie z.B. «F.________», «G.________» und «M.________» sichergestellt. […] Ferner fällt auf, dass die Ermittlungshandlungen der Polizei im Zeitraum Juli bis September 2017 bzw. bis zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung nicht aktenkundig sind. Gleiches gilt hinsichtlich der Straf- anzeigen. Fest steht aber, dass die Polizei anlässlich der Einvernahme vom 17. Oktober 2017 eine Fotodokumentation vorgelegt hat, auf welcher über 100 Sprayereien abgebildet waren. Aufgrund der Meldung von J.________, der den von der Hausbewohnerin fotografierten Mann als an der L.________-Strasse wohnhaft bezeichnet und erklärt hat, dieser halte sich häufig am O.________- Weg auf, und der am 25. Juli 2017 erfolgten Personenkontrolle des Beschwerdeführers und dessen Kollegen C.________ (inkl. Sicherstellung einer Spraydose) darf angenommen werden, dass die Poli- zei ein besonderes Augenmerk auf Farbsprayereien und die beiden Beschuldigten gehabt hat. Ange- sichts der sich im Fotodossier wiederholenden Schriftzüge «F.________» und «G.________» und de- ren auffallenden Ähnlichkeit (z.B. ist der Buchstabe «O» und die Ziffer «0» oftmals mit einem Pfeil oder Strich durchgestrichen, teilweise einem Smiley ähnelnd dargestellt, und findet der Buchstabe «S» seinen Abschluss in einem Pfeil), ist gar davon auszugehen, dass sie minutiös und sorgfältig über mehrere Monate hinweg die in D.________ offenbar erfolgten Sprayereien dokumentiert, zu- sammengetragen und miteinander auf deren Ähnlichkeiten bzw. die Urheberschaft abgeglichen hat. Angesichts der Tatsache, dass das anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellte Skizzenbuch Motive enthält, welche den in der Fotodokumentation enthaltenen Sprayereien gleichen, sowie auf- grund der zeitlichen Abfolge von Hausdurchsuchung (Beginn 06:20 Uhr, Ende: 07:05 Uhr) und Beginn der Einvernahme (07:25 Uhr), kann nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass die Polizei den Beschwer- 9 deführer schon vorgängig zu den Beweiserhebungen vom 17. Oktober 2017 im Verdacht hatte, eine Vielzahl von konkreten Sachbeschädigungen – namentlich die in der Fotodokumentation enthaltenen – begangen zu haben. Sie hatte ihm bereits Schriftzüge zugeordnet. Der gegen den Beschwerdefüh- rer erhobene Tatverdacht muss demzufolge als konkret bezeichnet werden. Gegen den Beschwerde- führer war denn auch bereits eine Strafuntersuchung eröffnet worden und er wurde nicht etwa als Auskunftsperson, sondern als Beschuldigter einvernommen. Dass das sichergestellte Skizzenbuch den Verdacht weiter erhärtet hat, ändert nichts an dieser Schlussfolgerung. Auch das Bundesgericht ging im anschliessend bei ihm hängigen Rechtsmittelver- fahren von einem objektiven Tatverdacht der Sachbeschädigung aus (Urteil des Bundesgerichts 1B_418/2018 vom 6. Dezember 2018 E. 2.6). Was der Beschwerdeführer heute vorbringt, verfängt nicht, zumal die Argumentati- on der Verteidigung im damaligen Beschwerdeverfahren BK 18 199, in welchem mangels Beiordnung einer notwendigen Verteidigung die Unverwertbarkeit des Einvernahmeprotokolls vom 17. Oktober 2017 verlangt worden ist, auf der Begrün- dung basiert hat, dass betreffend den Tatvorwurf der Sachbeschädigung mit gros- sem Schaden ein hinreichender Tatverdacht bestanden habe. Es ist dem Beschwerdeführer zwar darin beizupflichten, dass allein die Tatsache, dass anlässlich der Personenkontrolle vom 25. Juli 2017 bei seinem Kollegen eine Spraydose festgestellt werden konnte und dieser angab, kurz vorher (legal) ge- sprayt zu haben, für sich allein nicht den Verdacht zu begründen vermag, dass er (der Beschwerdeführer) an illegalen Sprayereien beteiligt gewesen ist. Gleiches gilt betreffend das von einer Hausbewohnerin gemachte Foto, soweit dieses losgelöst von der Einvernahme von J.________ betrachtet wird. Die Indizien und Beweismit- tel sind jedoch – anders als der Beschwerdeführer geltend zu machen versucht – nicht losgelöst voneinander zu beurteilen. In ihrer Gesamtheit vermögen sie sehr wohl den hinreichenden Tatverdacht der (mehrfachen) Sachbeschädigung zu be- gründen. Zu erinnern ist an dieser Stelle daran, dass an den im Hinblick auf die DNA-Profilerstellung erforderlichen Tatverdacht keine hohen Anforderungen zu stellen waren. Weder bedurfte es eines dringenden Tatverdachts noch musste die Straftat «nachgewiesen» sein. Die polizeilichen Ermittlungen, die betreffend die Sachbeschädigungen wegen Sprayereien im Raum D.________ ab Mitte Juli 2017 getätigt worden waren, richteten sich ab September 2017 aufgrund einer Meldung von J.________ gegen den Beschwerdeführer und seinen Kollegen C.________. Gestützt auf die konkreten Hinweise von J.________ (zu möglicher Täterschaft und Wohnort), der seit 30 Jahre in D.________ lebt, und die zu einem früheren Zeit- punkt (Juli 2017) erfolgte Personenkontrolle, anlässlich welcher bei C.________ ei- ne Spraydose sichergestellt worden war, kann der damalige Verdacht, dass der Beschwerdeführer mit den Sachbeschädigungen durch Sprayereien in Verbindung stehen dürfte, nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden. Dass sich J.________ in seiner Aussage zunächst auf Feststellungen einer Hausbewohnerin berufen hat, ändert nichts daran. Gleiches gilt für den Umstand, dass an der Wohnadresse des Beschwerdeführers auch seine drei Brüder gewohnt haben. Dass er (und nicht sei- ne Brüder) im Anschluss an die Einvernahme von J.________ ins Visier der Polizei geraten ist, liegt daran, dass er anlässlich der Personenkontrolle vom 25. Juli 2017 mit einer Person unterwegs gewesen ist, der eine Spraydose auf sich getragen und 10 eingeräumt hat, kurz vorher (legal) gesprayt zu haben. Anders als der Beschwerde- führer meint, lagen vor diesem Hintergrund die Voraussetzungen einer Hausdurch- suchung vor. Der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer erhärtete sich ansch- liessend aufgrund der anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Ge- genstände – auch wenn es sich dabei nicht um Spraydosen oder Tagstife gehan- delt hat –, wurden doch gemäss «Verzeichnis Sicherstellung» immerhin 1 Buch mit Fotos und 1 Buch mit Skizzen aufgefunden. Zwar trifft zu, dass diese beiden Bücher nicht aktenkundig sind. Gleiches trifft auf die sichergestellte blaue Frisch- haltebox (Asservat Nr. 1) zu. Aus dem in den amtlichen Akten befindlichen Be- schluss der Beschwerdekammer BK 18 199 lässt sich jedoch die Information ge- winnen, dass u.a. die Frischhaltebox mit dem Schriftzug «G.________» versehen gewesen sei und das Skizzenbuch Skizzen wie z.B. «F.________», «G.________» und «M.________» enthalten habe. Auf die damaligen Feststellungen, welche vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt worden sind, darf zurückgegriffen wer- den. Weiter geht aus dem vorgenannten Beschluss hervor, dass auf den sicherge- stellten schwarzen Handschuhen (Asservat Nr. 4) Farbrückstände festgestellt wor- den sind. Dass die Strafverfolgungsbehörden gestützt auf die sichergestellten Ge- genstände und die bisherigen Erkenntnisse (insbesondere die in einer Fotodoku- mentation aufgelisteten Sprayereien resp. Tags «F.________» und «G.________», welche auffallende Ähnlichkeit mit den Skizzen hatten) auf einen hinreichenden – und damit Zwangsmassnahmen rechtfertigenden – Tatverdacht geschlossen ha- ben, ist nicht zu beanstanden. Hinzu kommt, dass bei C.________ weiteres poten- tielles Sprayermaterial sichergestellt worden war (Asservate Nr. 18 und 20, u.a. Sprühflaschen), welches gemäss der auf dem «Verzeichnis Sicherstellung» ver- merkten Auskunft von C.________ dem Beschwerdeführer gehört haben soll. Letztgenannte Auskunft durfte im damaligen Verfahrensstadium zur Begründung des Tatverdachts herangezogen werden. Dass die Staatsanwaltschaft den Schrift- zug auf der Frischhaltebox, die im Skizzenbuch enthaltenen Zeichnungen resp. die auffallende Ähnlichkeit mit den gesprayten Tags in der Anordnungsverfügung nicht explizit erwähnt hat, schadet nicht. Weiter vermag der Einwand, wonach die Begrif- fe «F.________» und «G.________» gängige Begriffe seien, nichts am Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts zu ändern. Dass auch andere Personen ent- sprechende Tags gesprayt haben könnten, schliesst den Beschwerdeführer als po- tentiellen Täter nicht aus. Zutreffend ist jedoch, dass die in den Akten befindlichen Skizzen (Asservat Nr. 16) bei C.________ und nicht beim Beschwerdeführer sichergestellt worden sind. Die- ser Umstand vermag aber nichts daran zu ändern, dass der hinreichende Tatver- dacht der Sachbeschädigung durch Farbsprayereien gegen den Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anordnung der DNA-Profilerstellung bejaht werden durfte und zwar unabhängig von den angeblichen Feststellungen von I.________, welche ein- zig im Sammelrapport der Kantonspolizei Bern vom 20. Dezember 2019 erwähnt worden sind. Abgesehen davon hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stel- lungnahme nicht Bezug auf die bei C.________ sichergestellten losen Skizzenblät- ter genommen. Erwähnt wurden von ihr lediglich die im Skizzenbuch des Be- schwerdeführers festgehaltenen Skizzen. 11 5.6 Gesamthaft betrachtet lagen folglich im Zeitpunkt der Anordnung der DNA- Profilestellung genügend Hinweise vor, um das Bestehen eines hinreichenden Tat- verdachts der mehrfachen Sachbeschädigung durch (selbstredend illegale) Farb- sprayereien zu bejahen. Der Vermutung der Strafverfolgungsbehörden, wonach die mutmasslichen Sachbeschädigungen im Teamwork mit C.________ begangen worden sein könnten, kommt keine entscheidrelevante Bedeutung zu und kann da- her offengelassen werden. 6. Weiter zu prüfen ist, ob die DNA-Profilerstellung zur Aufklärung der Anlasstat und/oder zur Aufklärung weiterer (vergangener oder künftiger) Delikte erforderlich gewesen ist. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die DNA-Profilerstellung nichts zur Auf- klärung der zu untersuchenden Anlasstat habe beitragen können. An den Tatorten hätten keine DNA-Spuren sichergestellt werden können. Auch seien keine Tat- werkzeuge aufgefunden worden, auf welchen allenfalls DNA-Spuren zu finden ge- wesen wären. Die Erstellung eines DNA-Profils sei demzufolge für die Aufklärung der Anlasstat nicht nur unnötig, sondern schlichtweg untauglich gewesen. Dem ist beizupflichten. In den Akten lassen sich keine Hinweise entnehmen, wonach im Hinblick auf die bereits bekannten Sachbeschädigungen an den Tatorten (inkl. an allfällig von den Tätern liegengelassenen Gegenständen) DNA-Spuren hätten si- chergestellt werden können, für deren Zuordnung es des DNA-Profils des Be- schwerdeführers bedurft hätte. Angesichts der Tatsache, dass die Polizei bereits seit Mitte Juli 2017 im Zusammenhang mit den im Raum in D.________ begange- nen Sachbeschädigungen durch Farbsprayereien minutiös ermittelt hatte, darf an- genommen werden, dass sie bekannt gegeben hätte, wenn DNA-Spuren erhoben worden wären. Die allgemein gehaltene Begründung in der Anordnungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Oktober 2017, wonach das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Delikt regelmässig biologische Spuren hinterlasse, insbesondere auf Tatwerkzeug und -mittel, und die DNA-Profilerstellung daher zur Aufklärung der An- lasstat geeignet sei, reicht nicht. Hierzu müssten ganz konkret Vergleichspuren vorhanden sein. 6.2 Dient die DNA-Analyse nicht der Aufklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, erweist sich diese – wie bereits erwähnt (vgl. E. 3.2 hiervor) – nur dann als verhält- nismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer in andere – auch künftige – Delikte von einer gewissen Schwere verwickelt sein könnte. Dabei bedarf es einer gegenüber dem Durchschnittbürger zumindest leicht erhöhten Wahrscheinlichkeit, dass er sich in ähnlicher Weise an unaufgeklärten oder künftigen Straftaten beteiligt haben könnte bzw. beteiligen werde. 6.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass bei ihm keine leicht erhöhte Wahr- scheinlichkeit für andere Delikte bestanden habe. Er sei nicht vorbestraft und im damaligen Zeitpunkt seien auch keine weiteren Strafverfahren hängig gewesen. Es hätten somit keinerlei Anhaltspunkte dafür bestanden, dass er in der Vergangenheit oder in Zukunft mit erhöhter Wahrscheinlichkeit in Straftaten, insbesondere solche von gewisser Schwere, involviert gewesen sei oder sein werde. Anzumerken sei 12 ferner, dass anlässlich der Anordnung der Erstellung eines DNA-Profils ein Fall von notwendiger Verteidigung vorgelegen habe, die Staatsanwaltschaft ihm jedoch kei- nen Anwalt zur Seite gestellt habe, welcher gegen die Anordnung hätte vorgehen können. 6.2.2 Die Generalstaatsanwaltschaft hält dafür, dass sich die Anhaltspunkte für die An- nahme weiterer Delikte nicht nur aus rechtskräftigen Verurteilungen gewinnen lies- sen, sondern auch aus anderen Umständen resp. aus Erkenntnissen einer laufen- den Strafuntersuchung. Aufgrund des modus operandi, des beim Beschwerdefüh- rer sichergestellten Paars schwarzer Handschuhe mit Farbrückständen und der bei C.________ sichergestellten, aber dem Beschwerdeführer gehörenden Kiste mit Sprühflaschen und «Kitchenersäckli» grün mit Dosen und Handschuhen sei klarer- weise davon auszugehen gewesen, dass der Beschwerdeführer schon gesprayt habe und dies auch in Zukunft wieder tun würde. Es habe damit die von der Recht- sprechung geforderte erhöhte Wahrscheinlichkeit bestanden, dass der Beschwer- deführer in andere – vergangene und zukünftige – Sachbeschädigungen verwickelt sein könnte. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte würden regelmäs- sig biologische Spuren hinterlassen. Ein allfälliger DNA-Profilvergleich sei damit ein taugliches und zielführendes Mittel zur Identifikation der Täterschaft. 6.2.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht vorbestraft ist. Wie erwähnt (E. 3.2 hiervor), schliesst dieser Umstand die Erstellung eines DNA-Profils indessen nicht von vornherein aus. Vorstrafenlosigkeit ist als eines von vielen Krite- rien in der Gesamtabwägung entsprechend zu gewichten (Urteile des Bundesge- richts 1B_242/2020 vom 2. September 2020 E. 3.2, 1B_13/2019 und 1B_14/2019 vom 12. März 2019 jeweils E. 2.2). Zu prüfen ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, ob ernsthafte und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer künftig Delikte begehen könnte bzw. früher solche Delikte begangen hat. Die vom Bundesgericht verwendeten Adjektive «erheblich» und «konkret» verdeutlichen, dass es sich um Anhaltspunkte handeln muss, die von ei- ner gewissen Relevanz sind und nicht abstrakt bzw. fiktional sein dürfen. Reine Mutmassungen, Gerüchte und generelle Vermutungen scheiden damit aus (ACKERMANN, Tatverdacht und Cicero, in: Festschrift für Franz Riklin, 2007, S. 326; WEBER, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 197 StPO). Entsprechende Anhaltspunkte können sich aus Beweisen, einem Geständnis oder «anderen aktenkundigen Umständen» ergeben (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 304 vom 28. Oktober 2016 E. 4.2 [Lei- tentscheid]). Ein Geständnis lag nicht vor. Indessen durfte aufgrund «anderer aktenkundigen Umstände» auf die vom Bundesgericht geforderte erhöhte Wahrscheinlichkeit ge- schlossen werden, dass der Beschwerdeführer in andere – vergangene und/oder zukünftige – Sachbeschädigungen verwickelt sein könnte. Dies zum einen auf- grund der von J.________ wiedergegebenen Beobachtungen von K.________ (diese hatte einen jungen Mann beim Sprayen eines Tags [«F.________»] beob- achtet) sowie seiner eigenen Feststellungen bezüglich möglicher Täterschaft, zum anderen aufgrund der anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer sichergestellten Gegenstände. Auf der Frischhaltebox war der Schriftzug 13 «G.________» vermerkt, die Handschuhe wiesen Farbrückstände auf und im Skiz- zenbuch fanden sich Skizzen wie z.B. «F.________», «G.________» und «M.________». Letztere wiesen grosse Ähnlichkeiten mit den in der Fotodokumen- tation der Polizei enthaltenen Sprayereien auf. Aufgrund dieser Tatsachen ist es keineswegs rein hypothetisch, dass der Beschwerdeführer in weitere strafbare Handlungen, konkret Sachbeschädigungen durch Farbsprayereien, verwickelt sein könnte. Dass auch andere Personen Tags mit den vorgenannten Begriffen gesprayt haben könnten, ändert nichts an dieser Folgerung. Die drohenden Sachbeschädigungen durch Farbsprayereien sind – selbst wenn sie Antragsdelikte darstellen – nicht als Bagatelldelikte einzustufen, sondern erfüllen die im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geforderte Deliktsschwere (Urteile des Bundesgerichts 1B_17/2019 vom 24. April 2019 E. 4.2 und 1B_244/2017 vom 7. August 2017 E. 2.4) 6.2.4 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass im Zeitpunkt der DNA-Profilerstellung die von der Rechtsprechung geforderte erhöhte Wahrscheinlichkeit bestanden hat, dass der Beschwerdeführer in andere – vergangene und/oder zukünftige – Sach- beschädigungen verwickelt sein könnte. Einer einschlägigen Vorverurteilung be- durfte es für diese Annahme nicht. Da die Täterschaft beim Sprayen regelmässig biologische Spuren hinterlässt (u.a. werden nicht mehr benötigte Utensilien in der Nähe versteckt oder es werden bei einer Flucht Handschuhe, Spraydosen etc. weggeworfen), ist ein DNA-Profilvergleich zudem ein zielführendes Mittel zur Identi- fikation der Täterschaft. Zur Verhältnismässigkeit der Massnahme bleibt weiter an- zumerken, dass in einer Güterabwägung zwischen den öffentlichen Interessen ei- nerseits und den privaten Interessen des Beschwerdeführers andererseits (insbe- sondere persönliche Freiheit/informationelle Selbstbestimmung) die Ersteren über- wiegen. Der durch die DNA-Profilerstellung resultierende leichte Grundrechtsein- griff ist für den Beschwerdeführer zumutbar. An der Verhältnismässigkeit der stritti- gen Profilerstellung ändert im Übrigen nichts, dass das Strafverfahren nun einge- stellt worden ist (HANSJAKOB/GRAF, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 12 zu Art. 255 StPO). Die Prognosebeurteilung er- folgte gestützt auf die am 17. Oktober 2017 vorhandenen Indizien/Beweismittel und war rechtens. Der Einwand, wonach dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anordnung der DNA-Profilerstellung zu Unrecht keine notwendige Verteidigung beigeordnet wor- den sei, ist nicht weiter von Relevanz. Abgesehen davon, dass die Verteidigung einzig die Wiederholung der Anordnung und Profilerstellung hätte verlangen kön- nen, hätten Anordnung/Profilerstellung bereits damals einer Rechtmässigkeitsprü- fung Stand gehalten. Der Beschwerdeführer vermag somit mit der Rüge, die umstrittene DNA- Profilerstellung habe seine verfassungsmässigen Grundrechte sowie Art. 255 Abs. 1 StPO und Art. 3 Abs. 1 DNA-Profil-Gesetz verletzt, nicht durchzudringen. Gleiches gilt, soweit er am Ende seiner Beschwerdeschrift (Rz. 32) auch noch die erkennungsdienstliche Erfassung im Sinn von Art. 260 StPO rügt. Die DNA- Profilerstellung war – ebenso wie die erkennungsdienstliche Erfassung – rechtens. 14 Somit erübrigen sich Ausführungen zur Unverwertbarkeit und zur – mit Blick auf den DNA-Hit – geltend gemachten Fernwirkung. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzu- weisen. 7. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt B.________, hat Anspruch auf eine vom Kanton Bern auszurichtende Entschädigung. Da Rechts- anwalt B.________ keine Kostennote eingereicht und sich das Einreichen einer solchen auch nicht vorbehalten hat, wird die Entschädigung praxisgemäss nach Ermessen der Kammer festgesetzt. Dementsprechend wird Rechtsanwalt B.________ eine amtliche Entschädigung von pauschal CHF 2’000.00 (inkl. Ausla- gen und MWST) ausgerichtet. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die für das Beschwerdeverfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 2’000.00 zurück- zuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Mangels Geltendmachung eines (vollen) Honorars entfällt eine Nachzah- lungspflicht des Beschwerdeführers im Sinn von 135 Abs. 4 Bst. b StPO. 15 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt B.________, wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern diesen Betrag zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt P.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 30. März 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiberin Kurt Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Zustellung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. b, Art. 396 Abs. 1 StPO). 16