4. Der Beschwerdeführer trägt aufgrund seines Unterliegens die Verfahrenskosten, vorliegend bestimmt auf CHF 1’200.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die von ihm beantragte Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist bei diesem Verfahrensausgang nicht zu sprechen. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Entschädigung wird keine gesprochen.