Urteil SB 120425 des Obergerichts Zürich vom 15. Januar 2013 E. 3.3.4 und der bundesgerichtlichen Praxis: GRASDORF-MEYER/OTT /VETTERLI, Geflüchtete Menschen im Schweizer Recht, Bern 2021, S. 374). Da vorliegend derzeit höchstens der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe der Verbindungsbusse von 30 Tagen zur Diskussion stehen kann, weil die Geldstrafe bedingt ausgefällt wurde, bieten weder die EU- Rückführungsrichtlinie noch die im Raum stehende Sanktion in rechtlicher Hinsicht Probleme, welche die Bestellung einer amtlichen Verteidigung erforderlich machen würden. Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen.