Er übersieht jedoch, dass die sich angeblich stellende Rechtsfrage keine Probleme aufwirft. Das Bundesgericht hat mehrfach festgehalten, dass die Verhängung einer Geldstrafe der EU-Rückführungsrichtlinie nicht entgegensteht, und einen Konflikt stets lediglich in Bezug auf Freiheitsstrafen thematisiert (BGE 147 IV 232 E. 1.7; BGE 143 IV 264 E. 2 ff.; jeweils mit Hinweisen). Es hat darüber hinaus bestätigt, dass auch eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 33 Tagen die Rückführung nicht erschwert und somit mit der EU- Rückführungsrichtlinie vereinbar ist (BGE 145 IV 197 E. 1.4.4;