Die vom Beschwerdeführer sinngemäss behauptete grundsätzliche Unmöglichkeit der Rückkehr liesse sich auch ohne juristische Ausbildung ohne Weiteres bei den zuständigen Stellen erfragen bzw. von diesen bestätigen. So macht er im Beschwerdeverfahren auch nicht geltend, dass das vorliegende Strafverfahren in tatsächlicher Hinsicht Probleme aufwirft, welchen er nicht gewachsen ist. Vielmehr beruft er sich auf Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht betreffend die EU- Rückführungsrichtlinie. Er übersieht jedoch, dass die sich angeblich stellende Rechtsfrage keine Probleme aufwirft.