Indessen geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer eine Ausreise nach Somalia ablehnt; Rückkehrbemühungen oder die Inanspruchnahme der Rückkehrhilfe seinerseits brachte er im Hauptverfahren nicht vor. Naturgemäss stellt der abstrakte Nachweis der Unmöglichkeit der Rückreise ohne betreffende Bemühungen gewisse Probleme, was vorliegend allerdings nicht massgeblich sein kann. Die vom Beschwerdeführer sinngemäss behauptete grundsätzliche Unmöglichkeit der Rückkehr liesse sich auch ohne juristische Ausbildung ohne Weiteres bei den zuständigen Stellen erfragen bzw. von diesen bestätigen.