Die Staatsanwaltschaft hat diesbezüglich allerdings zu Recht auf den Anspruch auf Übersetzung bzw. einen Übersetzer hingewiesen. Weiter ist gestützt auf die persönlich erhobene Einsprache gegen den Strafbefehl sowie die vom Beschwerdeführer erhältlich gemachte Bestätigung der somalischen Botschaft davon auszugehen, dass er grundsätzlich durchaus in der Lage ist, mit Behörden zu verkehren und sich von offizieller Stelle Unterlagen zu besorgen. Indessen geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer eine Ausreise nach Somalia ablehnt;