5 3.6 In casu verfügt der Beschwerdeführer unstrittig nicht über die erforderlichen Mittel für einen Anwalt und vor dem Hintergrund der im Raum stehenden (bedingten) Geldstrafe in der Höhe von 150 Tagessätzen nebst einer Verbindungsbusse von CHF 900.00 bzw. insgesamt 180 Strafeinheiten liegt kein Bagatellfall vor. Zu prüfen ist deshalb, ob der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Probleme aufwirft, denen der Beschwerdeführer allein nicht gewachsen ist.