Aufgrund der fehlenden Reisepapiere sei eine Ausreise im Gesamtergebnis objektiv nicht möglich. Der Beschwerdeführer könne demnach nicht wegen rechtswidrigen Aufenthalts strafrechtlich verurteilt werden, weil es der EU-Rückführungsrichtlinie entgegenstünde. Entgegen den abschliessenden Bemerkungen der Staatsanwältin spiele es für die Beurteilung der Vereinbarkeit mit der EU-Rückführungsrichtlinie keine Rolle, ob eine Geldstrafe oder eine