Gemäss der erwähnten Begründung der Einsprache vom 30. August 2021 gegen den Strafbefehl stützt sich der Beschwerdeführer auf das Argument, die EU- Rückführungsrichtlinie stünde einer Bestrafung im Weg, weil sich in den Akten keine Unterlagen fänden, welche darauf schliessen liessen, dass das administrative Rückführungsverfahren bereits abgeschlossen worden sei. Es habe lediglich ein Ausreisegespräch stattgefunden. Aufgrund der fehlenden Reisepapiere sei eine Ausreise im Gesamtergebnis objektiv nicht möglich.