Insbesondere stelle sich die Frage der Anwendbarkeit der EU-Rückführungsrichtlinie. Es müsse geklärt werden, ob diese einer Bestrafung des Beschwerdeführers wegen rechtswidriges Aufenthalts entgegenstehe, wie der Begründung der Einsprache entnommen werden könne. Gemäss der erwähnten Begründung der Einsprache vom 30. August 2021 gegen den Strafbefehl stützt sich der Beschwerdeführer auf das Argument, die EU- Rückführungsrichtlinie stünde einer Bestrafung im Weg, weil sich in den Akten keine Unterlagen fänden, welche darauf schliessen liessen, dass das administrative Rückführungsverfahren bereits abgeschlossen worden sei.