3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es sei unbestritten, dass er sich ohne Aufenthaltstitel in der Schweiz aufhalte und einen negativen Asylentscheid habe. Allein dieser Umstand führe jedoch noch zu keiner Verurteilung wegen eines Verstosses gegen Art. 115 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG; SR 142.20). In rechtlicher Hinsicht ergäben sich Schwierigkeiten, welche für einen Laien nicht einfach zu bewältigen seien. Insbesondere stelle sich die Frage der Anwendbarkeit der EU-Rückführungsrichtlinie.