Sprachprobleme könnten gegebenenfalls mit dem Bezug eines Dolmetschers bzw. Übersetzers überwunden werden. Die EU- Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG der Europäischen Union [nachfolgend: EU-Rückführungsrichtlinie]) stünde der Bestrafung gemäss Strafbefehl vom 7. Juli 2021 (bedingte Geldstrafe und Verbindungsbusse) ohnehin nicht entgegen, da eine derartige Strafe – anders als eine Freiheitsstrafe – die Rückführung nicht zu verhindern vermöge. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es sei unbestritten, dass er sich ohne Aufenthaltstitel in der Schweiz aufhalte und einen negativen Asylentscheid habe.