b AIG brauche er – entgegen der Verteidigung – hierfür nicht. Darüber hinaus sei vorliegend der Aktenumfang bescheiden und sprachliche Barrieren vermöchten die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Sprachprobleme könnten gegebenenfalls mit dem Bezug eines Dolmetschers bzw. Übersetzers überwunden werden.