Wenn der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren zudem dartun wolle, weshalb er noch nicht ausgereist sei und sich bis dato nicht um eine legale Ausreise bzw. Papierbeschaffung bemüht habe, könne er dies auch ohne weiteres ohne Anwalt tun (mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_555/2012 vom 6. Dezember 2012). Juristische Vorkenntnisse hinsichtlich des Rückführungsübereinkommens und hinsichtlich der Rechtsprechung zu Art. 115 Abs. 1 Bst. b AIG brauche er – entgegen der Verteidigung – hierfür nicht.