Er wisse dies. Bereits anlässlich des Ausreisegesprächs beim Migrationsamt des Kantons Zürich habe er zudem angegeben, dass eine Rückkehr nach Somalia für ihn trotz des negativen Asylentscheides absolut nicht in Frage komme. Mit anderen Worten sei der Sachverhalt einfach und unbestritten. Wenn der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren zudem dartun wolle, weshalb er noch nicht ausgereist sei und sich bis dato nicht um eine legale Ausreise bzw. Papierbeschaffung bemüht habe, könne er dies auch ohne weiteres ohne Anwalt tun (mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_555/2012 vom 6. Dezember 2012).