382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft hält in der angefochtenen Verfügung fest, es liege kein Fall einer notwendigen Verteidigung vor. Darüber hinaus biete der Straffall weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten, denen der Beschwerdeführer nicht gewachsen sei. Er halte sich unbestrittenermassen ohne Aufenthaltstitel in der Schweiz auf, nachdem sein Asylgesuch rechtskräftig abgewiesen worden sei. Er wisse dies.