4. Dem Beschwerdeführer sei eine Entschädigung für die Aufwendungen in diesem Beschwerdeverfahren gemäss der beiliegenden Kostennote zu entrichten. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 20. September 2021 mit Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.