10. Eine Haftentlassung rechtfertigt sich damit nicht. Auch die Konvention hindert die nachträgliche Wiedereröffnung des Verfahrens gemäss Art. 65 Abs. 2 StGB auf der Basis einer schweren psychischen Störung, die im Ausgangsverfahren bereits bestand und nicht erkannt worden ist, nicht (Urteil des EGMR Kadusic gegen Schweiz, Nr. 43977/13 vom 9. Januar 2018). Gemäss Art. 65 Abs. 2 StGB und demnach ebenso gemäss Art. 65 Abs. 1 StGB ist ein Freiheitsentzug somit auch unter Art. 5 Ziff. 1 EMRK in der Auslegung des EGMR rechtmässig. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.