39, Z. 42 f.). Damit kann ein Kontaktbzw. Rayonverbot bzw. ein Ausreiseverbot (Schriftensperre, Meldepflicht) als nicht geeignete Massnahme bezeichnet werden. Weitere und hier konkret anwendbare 15 Ersatzmassnahmen, welche die Fluchtgefahr und die Wiederholungsgefahr zu bannen vermöchten, sind keine ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht.