Bereits im Er- gänzungs-/Verlaufsgutachten von med. pract. C.________ vom 27. Juli 2020 wird festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner narzisstischen Persönlichkeitsstruktur im Rahmen von Ausgängen beispielsweise nicht an Kontaktverbote gegenüber den Kindern halten würde (pag. 1403 der Vollzugsakten), was der Beschwerdeführer anlässlich seiner Hafteröffnung bestätigte. Er gab an, über das «illegale Internet» in Kontakt zu seinem Sohn getreten zu sein, da die Behörden den Kontakt «verhindert» hätten (pag. 39, Z. 42 f.).