Sodann soll der Beschwerdeführer an der Verübung von schweren Delikten gehindert bzw. die Sicherheit anderer gewährleistet werden. 9.3 Geeignete und hier konkret anwendbare Ersatzmassnahmen, welche die Fluchtund Wiederholungsgefahr zu bannen vermögen, sind unter Verweis auf die bisherigen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts keine ersichtlich. Bereits im Er- gänzungs-/Verlaufsgutachten von med.