Mit Blick auf das Ergänzungs-/Verlaufsgutachten von med. pract. C.________ vom 27. Juli 2020 scheint die Verwahrung bzw. die Anordnung einer stationären Massnahme eine ernsthafte Option zu sein. Das Zwangsmassnahmengericht hielt in seinem Entscheid vom 2. Juni 2021 zudem zutreffend fest, dass die Haft im vorliegenden Fall zunächst bezwecke, die Anwesenheit des Beschwerdeführers und die Vollstreckung der allfälligen Sanktion sicherzustellen. Sodann soll der Beschwerdeführer an der Verübung von schweren Delikten gehindert bzw. die Sicherheit anderer gewährleistet werden.