Aufgrund unveränderter Umstände wies es das Haftentlassungsgesuch mit Entscheid vom 18. August 2021 ab. Mit Blick auf die zu prüfende Verwahrung bzw. die Anordnung einer stationären Massnahme erweist sich die Haftdauer von insgesamt sechs Monaten als verhältnismässig. Mit Blick auf das Ergänzungs-/Verlaufsgutachten von med. pract. C.________ vom 27. Juli 2020 scheint die Verwahrung bzw. die Anordnung einer stationären Massnahme eine ernsthafte Option zu sein.