Urteil 1B_25/2018 vom 7. Februar 2018 E. 3.2; vgl. zum Ganzen Urteil 1B_199/2018 vom 17. Mai 2018 E. 5.2). Diese Rechtsprechung kann auch für die Anordnung der Verwahrung übernommen werden. 9.2 Der Beschwerdeführer hat seine Zuchthausstrafe von 19 Jahren am 5. Juni 2021 vollständig erstanden und befindet sich seither in strafprozessualer Sicherheitshaft. Mit Entscheid vom 2. Juni 2021 ordnete das Zwangsmassnahmengericht die Sicherheitshaft für sechs Monate, bis zum 4. Dezember 2021, an. Aufgrund unveränderter Umstände wies es das Haftentlassungsgesuch mit Entscheid vom 18. August 2021 ab.