Die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 139 IV 270 E. 3.1 S. 275 mit Hinweisen). Droht eine Verurteilung zu einem stationären Massnahmenvollzug, ist die Fortdauer der strafprozessualen Haft verhältnismässig, wenn aufgrund der Aktenlage mit einer freiheitsentziehenden Massnahme ernsthaft zu rechnen ist, deren gesamter Vollzug deutlich länger dauern könnte als die bisherige strafprozessuale Haft (BGE 126 I 172 E. 5e S. 178; Urteil 1B_25/2018 vom 7. Februar 2018 E. 3.2; vgl. zum Ganzen Urteil 1B_199/2018 vom 17. Mai 2018 E. 5.2).